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Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung,
hat der Staat festgelegt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen (z. B. in einigen Bundesländern Dunstabzugsanlagen) in welchen Zeiträumen durch einen für diese Aufgaben bevollmächtigten Schornsteinfegermeister, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Die Erfüllung dieser Aufgaben im staatlichen Auftrag haben im Jahr 2001 dazu geführt, dass 1.100.000 Mängel an bestehenden und 257.000 Mängel an neu errichteten bzw. ausgetauschten Feuerungsanlagen aufgedeckt wurden. Des weiteren wurden bei 261.000 Gasfeuerungsanlagen eine bereits gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration nachgewiesen und abgestellt.


Meine Aufgaben:


Brandschutz

  • Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen
     
  • Regelmäßige Überprüfung der Feuerungsanlagen auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand, auf feuergefährliche Mängel
     
  • Teilnahme an der örtlichen Brandschutzschau als Sachverständiger
     
  • Feststellung von Mängeln, Unterbreitung von Abhilfevorschlägen zur Mängelbeseitigung
     
  • Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
     
  • Unterbreitung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft


Sicherheit

  • Überprüfung und Abnahme neu erstellter oder ausgetauschter Feuerungsanlagen
     
  • Erstellen von amtlichen Abnahmebescheinigungen
     
  • Messtechnische Überwachung der Verbrennungsqualität von Feuerungen zur Verminderung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid
     
  • Reinigen und Überprüfen von Lüftungsanlagen und Entsorgen von Ablagerungen zur Erhaltung der Raumlufthygiene
     
  • Überprüfen von Störungsmeldungen vor Ort und Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen


Umweltschutz

  • Kehren und Reinigen von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten zur Kontrolle, ob schädliche Abgase ordnungsgemäß aus dem Wohnbereich von Menschen abgeführt werden
     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen und  Vergleichen mit Grenzwerten. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Meldung an den Betreiber oder  
    Eigentümer. Überwachung der Abstellung dieser Mängel

     
  • Messen, Feststellen und Analysieren von Schadstoffen in Abgasen von Feuerungsanlagen zur   Verbrennungsoptimierung
     
  • Überprüfung von Einrichtungen zur Lagerung oder Entsorgung von Rückständen aus Feuerungsanlagen


Beratung

  • Informieren der Kunden über Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im öffentlichen Auftrag
     
  • Aufzeigen von Alternativen bei der Mängelbeseitigung
     
  • Beratung der Kunden bei der Planung und Vorbereitung von baulichen Änderungen sowie bei Neuerstellung bzw. Änderungen an Feuerungsanlagen
     
  • Beratung der Kunden im sparsamen Umgang mit Energie im eigenen und öffentlichem Interesse
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Energienews


12.01.2021

Marktstammdatenregister: Ältere PV-Anlagen und BHKW bis 31. Januar 2021 anmelden

Photovoltaikanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke müssen in das zentrale Marktstammdatenregister eingetragen sein. Für Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb gegangen sind, läuft am 31. Januar 2021 die Übergangsfrist ab. Darauf weist Zukunft Altbau hin.

Nur in das Marktstammdatenregister eingetragene Photovoltaik- und Mini-KWK -Anlagen erhalten die gesetzliche Einspeisevergütung. Deshalb sollten Anlagenbetreiber die Übergangsfrist nicht versäumen. Zumal sich die Anlagendaten unkompliziert in das Marktstammdatenregister eintragen lassen und der Eintrag nur 20 bis 30 Minuten dauert, wie Frank Hettler von Zukunft Altbau versichert: „Nur wenige Angaben sind erforderlich.“ Die Regelung gilt auch für Solarstromspeicher.

Einfach im Marktstammdatenregister anmelden

Für die Registrierung braucht es kein explizites Fachwissen. Benötigt werden nur die Unterlagen mit den technischen Daten der Anlage. Auf der Internetseite des Marktstammdatenregisters lassen sich alte Anlagen nachregistrieren und neue eingetragen. So funktioniert‘s: Zuerst ein Benutzerkonto anlegen, dann sich anmelden und schließlich die Anlage oder den Speicher registrieren. Für letzteres sind die Leistung der Anlage, das Datum der Inbetriebnahme und der Standort anzugeben. Auch eine Angabe, welcher Netzbetreiber den Strom abnimmt, ist erforderlich.

„Die nötigen Informationen dazu finden sich alle im Kaufvertrag der Anlage sowie den Anmeldepapieren an die Bundesnetzagentur und den lokalen Netzbetreiber“, erklärt Hettler. „Wer den Eintrag nicht selbst machen will oder kann, darf bevollmächtigte Personen, Installateure, Dienstleister oder Personen aus der Familie beauftragen.“ Wer mehrere Anlagen besitzt, muss jede einzeln registrieren. Hettler weist darauf hin, dass es aufgrund der ablaufenden Übergangsfrist derzeit zu vermehrten Nachfragen kommt und es daher zu einer verzögerten Bearbeitung der Anträge kommen kann.

Für Neuanlagen gilt Anmeldepflicht schon seit Februar 2019

Der Eintrag in das Marktstammdatenregister  ist für neue Anlagen schon seit Februar 2019 verpflichtend. Er muss einen Monat nach Inbetriebnahme erfolgen. Das für die Registrierung erstellte Webportal der Bundesnetzagentur löst bei den älteren Anlagen vorherige Anmeldeformalitäten ab. Anlagenbetreiber, die ihre Anlagen schon im PV-Meldeportal oder dem EEG-Anlagenregister angemeldet hatten, müssen die Anlagen noch einmal registrieren. Eine Datenübernahme durch die Meldestelle erfolgt nicht. Auch Ü20-Anlagen, die seit diesem Jahr weiter eine EEG-Einspeisevergütung erhalten, müssen angemeldet werden.

Da die Übergangsfrist für ältere Anlagen zwei Jahre beträgt, besteht die Gefahr, dass viele Gebäudeeigentümer die Nachregistrierungspflicht inzwischen wieder vergessen haben. Einige Netzbetreiber haben im Herbst 2020 schriftlich darüber informiert. Wer die Aufforderung erhalten hat, sollte ihr nun rasch nachkommen. Wer keinen Brief bekommen hat, sollte prüfen, ob eine Anmeldung bereits erfolgt ist. Denn liegt bis zum 31. Januar 2021 kein Eintrag vor, darf der Netzbetreiber den Geldhahn für den in das Stromnetz eingespeisten Strom zudrehen. Der Stopp lässt sich rückgängig machen: Sobald der Anlagenbetreiber die Registrierung nachholt, fließen die Vergütungen inklusive der einbehaltenen Beträge wieder. Quelle: Zukunft Altbau / jb

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